Lieferbedingungen

Liefer- und Abrechnungsbedingungen für Betonfertigteile

1.

  • Für die Fertigung von Betonfertigteilen sind vom Auftraggeber verbindliche Werk-, Schal-, und Aussparungspläne zu liefern; außerdem werden die Bewehrungsangaben laut statischer Berechnung, die Positionspläne oder fertigungsreife Bewehrungspläne benötigt. Gegen Aufpreis können wir für Sie die Bewehrungspläne anfertigen.
    · Alle Aussparungen und Einbauteile müssen planerisch korrekt beschrieben und vermaßt sein.
    · Die werksseitige Erstellung von Schalplänen und/oder einer statischen Berechnung bei unzureichenden Unterlagen wird je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
    · Die Kosten zur Erstellung prüffähiger Bewehrungspläne,  eventueller Statik Prüfungen, Prüfgebühren oder Gutachten geht immer zu Lasten des Auftraggebers.

2.

  • Die technische Bearbeitung der Fertigungsunterlagen (Schalpläne) durch den Hersteller ist in den Einheitspreisen enthalten.
    · Eventuelle Plan- bzw. Maßänderungen sind rechtzeitig anzugeben. Änderungen, die nach bereits erfolgter Planung eingehen, können wir nur gegen einen Aufpreis akzeptieren.
    · Die Schalpläne werden dem Auftraggeber zur schriftlichen Freigabe vorgelegt. Erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt die Produktion. Änderungen die trotz genauer Absprachen oder nach der Freigabe erfolgen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir weisen darauf hin, dass etwaige Änderungen zu einem Lieferzeiten-Verzug führen können.

3.

  • Stahlbeton-Fertigteile werden nach den gültigen DIN-Vorschriften z.B.  DIN 1045, 1084, 18202 und 18203-1 in den angegebenen Maßen unter Berücksichtigung der „Maßtoleranz im Hochbau“ hergestellt. Ebenfalls gilt die DIN EN 206, welche die Anforderungen an den Beton festlegt.
    · Die Fertigteile werden, wenn nichts anders vereinbart ist, in Betongüte C 30/37 – XC4-XF1 produziert.
    · Die Wandstärke der Fertigteile wird den erforderlichen Stahlüberdeckungsmaßen angepasst.
    · Der Einbau von Versetzhülsen (RD 16 – RD 42) zur Verbindung der Lastaufnahmemittel erfolgt nach Ermessen des Herstellers. Diese werden gemäß dem Schalplan eingebaut.

4.

  • Als Versetzhilfen werden Seilschlaufen oder Gehänge gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Gebühren werden bei Auslieferung berechnet. Die Versetzhilfen sind uns frachtfrei zurückzugeben.

5.

  • Betonfertigteile wie Balkonplatten, Balkonbrüstungen, Treppenläufe, Treppenpodeste, Stützen, Wandelemente etc. werden nach Angebotspositionen in Stück, lfm, stgm, oder m² abgerechnet.
    · Die Bewehrung wird in Rundstahl und Baustahlmatten aus BSt 500/550 ausgeführt und wird nach statischen und konstruktiven Erfordernissen eingebaut. Diese wird nach dem tatsächlich eingebauten Gewicht in kg abgerechnet. Ein darüber hinausgehender Verschnitt wird nicht berechnet.
    · Einbauteile wie Ankerplatten, Anschweißplatten, Halfeneisen, Tropfprofile, Elektroleerrohre etc. können auf Wunsch eingebaut werden. Die Abrechnung erfolgt separat nach Stück, lfm oder m².

6.

  • Stahlbeton-Fertigteile werden unter sonstiger Zugrundelegung der DIN 1045 und DIN 1084 in spachtelfähigem Sichtbeton ausgeführt.
    · Für die Beurteilung von Sichtbeton gilt das Merkblatt Nr. 1 über Sichtbetonflächen von Fertigteilen aus Beton und Stahlbeton der Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbauer e.V..
    · Bei liegend produzierten Teilen wird eine Seite statt schalungsglatt „fein geglättet“ ausgeführt. Bei Ausführung in Leichtbeton LC 25/28 wird die geglättete Oberfläche etwas wellig.
    · Haarrisse, Luftporen und sonstige Schönheitsfehler beeinträchtigen die Gebrauchsfähigkeit der Fertigteile nicht und berechtigen deshalb nicht zu Gewährleistungsansprüchen, Rückhalten oder Abzügen.
    · Falls nur oder kein Farbanstrich vorgesehen ist, sind Schönheitsfehler vorab bauseits durch großflächige Spachtelungen zu beseitigen.
    · Verschließen von Versetzhülsen muss bauseits erfolgen. Bei verspachtelten Anker- und Reparaturstellen auftretende Farb- und Strukturunterschiede ergeben keinen Reklamationsgrund.  

7.

  • Die Anlieferung der Betonfertigteile erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, per LKW-Zug oder Sattelzug frei Baustelle, ohne Abladen. Die Baustelle muss für schwere Transport- und Montagegeräte zugänglich und gut befahrbar sein. Das Ende der befestigten Baustraße liegt im Ermessen des Fahrers. Die Anfuhr von Kleinmengen oder Teilanlieferungen bedingt einen Aufpreis.
    · Im Frei-Bau-Preis ist eine Warte- bzw. Abladezeit von maximal 1 Stunde pro Ladung enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten werden gesondert berechnet. 
    · Die Lieferung gilt als abgeschlossen (=Gefahrübergang), wenn die Ware an der Baustelle angekommen ist. Bei Selbstabholung der Ware am Werk durch den Kunden oder seinen Beauftragten geht die Gefahr mit Beladung des Fahrzeugs auf den Auftraggeber über.
    · Ungerügte Annahme der Ware durch einen Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers gilt als Bestätigung ihrer Ordnungsmäßigkeit. Besondere Vorsicht ist beim Aufstellen von Fertigteilen aus der Horizontalen in die Vertikale geboten. Kanten und Ecken sind vor Beschädigungen durch den Auftraggeber zu schützen. 
    · Abladen mit LKW-Ladekran kann soweit möglich gegen Berechnung erfolgen. Dies muss im Vorfeld geklärt und angemeldet werden.

8.

  • Terminangaben für die Lieferung erfolgen nach Klärung aller technischen Einzelheiten.
    · Erst nach schriftlicher Freigabe der von uns erstellten Produktionspläne durch den Kunden, beginnt die Fertigung. Stellt der Auftraggeber fest, dass er uns eine Freigabe mit den falschen Maßen erteilt hat und die Fertigteile bereits produziert sind, gehen sämtliche daraus resultierenden Kosten an den Auftraggeber über. Bei keiner einvernehmlichen Einigung sind wir zu einem Lieferstopp berechtigt.
    · Bei verspäteter Übersendung der Produktionspläne/Werkzeichnung behalten wir uns vor, den vereinbarten Liefertermin zu verschieben.
    · Vereinbarte Anlieferungs- und Entladetermine sind mit 3 Stunden Karenzzeit verbindlich. Im Falle von höherer Gewalt gilt der Termin als nicht vereinbart.

9.

  • Die plangemäße Herstellung von Fertigteilen begründet unsere Forderung auch dann, wenn die Fertigteile wegen Baueinstellung, Planungsfehler, Zahlungsunfähigkeit o.ä. vom Besteller nicht abgenommen werden (=Abnahmeverzug). Wir sind dann berechtigt, den Angebotspreis abzüglich Fracht zuzüglich Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

10.

  • Für die weitere Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte ist ausschließlich der Empfänger verantwortlich. Die Prüfung der örtlichen Einbausituation und daraus resultierenden Maßnahme ist eine bauseitige Leistung.

11.

  • Sollte der Auftraggeber während eines laufenden Auftrages in Zahlungsverzug geraten oder unsere Rechnungen ganz oder teilweise wegen vermeintlicher Ansprüche unabgesprochen nicht begleichen, behalten wir uns eine Lieferunterbrechung vor. Daraus entstandene Kosten auf beiden Seiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12.

  • Qualitätsmängel sind grundsätzlich vor der Verarbeitung anzuzeigen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich vermerkt und gemeldet werden. Später angezeigte Mängel unterliegen nicht der Anerkennungspflicht des Herstellers.

13.

  • Unsere Angebote haben 2 Monate ab Angebotsdatum Gültigkeit.
  • Preisbindung: ab Angebotserstelldatum eine Gültigkeit von 2 Monaten. Erteilte Aufträge die über unser Geschäftsjahr (28.02) hinaus gehen, erhalten einen jährlichen Teuerungszuschlag von 3%.

14.

  • Nach Auftragserteilung werden die bestellten und gefertigten Fertigteile die länger als 8 Wochen nach der Produktion am Lager liegen in Rechnung gestellt. Die Fertigteile sind dann zur Zahlung fällig und der Käufer befindet sich im Abnahmeverzug. 
    · Bei terminierten Aufträgen und bauseitiger Lieferterminverschiebung werden die Fertigteile ebenfalls in Rechnung gestellt. 
    · Stornierungen unterliegen einer Schadensersatzforderung von min. 25% des Gesamtauftrages. Eine höhere Forderung kann im Einzelfall möglich sein.

15.

  • Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung rein netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

16.

  • Werden einzelne Passagen dieser Lieferungs- und Abrechnungsbedingungen anders vereinbart, so steht dies der Wirksamkeit der anderen nicht entgegen.

Im Übrigen gelten unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Stand 15.02.2019